Viele der hiesigen Leser / Mitstreiter werden vielleicht noch garnicht wissen, warum die moralische Rehabilitierung von ca. 625.000 politisch verfolgten Familien (!) in der SBZ/1945-49 bis heute nicht gelingen konnte (?)
Ein namhafter Rechtsanwalt nannte öffentlich die wahren Gründe hierfür :
(Quelle
http://www.deutsche-landwirte.de/040406a.htm
(...)
Frage: Heißt das, dass in dem 1991-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ein Pfad angedeutet war, den die Betroffenen hätten einschlagen können?
Dr.Dr.Schachten: Ja, genau. Wenn von Anfang an der Focus auf die politische Verfolgung gelegt worden wäre, hätten die Betroffenen sicherlich mehr Erfolg gehabt. Das war genau das Gleiche in Straßburg. Wobei wir dort von Anfang an wussten, dass die Klage der AfA (Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen) daneben war.
Frage: Warum war diese Klage daneben?
Dr.Dr.Schachten: Weil sie aus dem EALG heraus geklagt haben. Weil sie ausschließlich eine Nachbesserung der Entschädigung nach dem EALG erreichen wollten. In Straßburg kann man aber nur Erfolg haben, wenn man darlegen kann, dass man eine berechtigte Erwartung auf das Eigentum hatte. Und die ist nur dann gegeben, wenn die Bundesregierung mir eine Zusage gemacht hat, dass ich mein Eigentum wiederbekomme. Und das ist ja gerade nach dem EALG nicht der Fall. Es handelt sich hier in Wahrheit um eine politische Verfolgung mit Eigentumseinziehung. Das macht einen großen Unterschied!
Frage: Wie ist es dann zur Niederlage in Straßburg gekommen?
Dr.Dr.Schachten: In der ersten Sitzung waren die Richter total auf der Seite der Betroffenen. Und die Beamten vom Justizministerium wussten nicht mehr weiter. Und darum hat die Bundesregierung Herrn Professor Frowein beauftragt. Und nun geschah, was ich befürchtet hatte: Frowein führte aus, dass es keine berechtigte Erwartung der Kläger gegeben habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Unrecht politischer Verfolgung nie von Deutschland anerkannt werden würde. Das verstieße auch gegen die Wiener Konvention. Die Betroffenen politischer Verfolgung würden von Deutschland alles zurückbekommen, daran könne es keinen Zweifel geben, so Frowein. Und dann kam der entscheidende Satz: „But this ist not our subject here!“ Und da habe ich gewusst: Es ist vorbei! Mit diesem Satz hat Frowein die Richter auf die andere Seite gebracht. In dem Straßburger Urteil steht unter anderem auch, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die geltend gemachte Forderung – Restitution bzw. vollwertige Entschädigung – unter das StrafrehaG fällt. Nach dem EALG können die Betroffenen „nie“ rehabilitiert werden. Hier lag auch der große Fehler im „Bodenreformprozess“ 1991 vor dem Bundesverfassungsgericht: die Betroffenen haben schon damals argumentiert, sie seien „Enteignungsopfer“. Ich habe nie verstanden, warum sie nicht argumentiert haben, dass sie Opfer einer politischen Verfolgung waren. Nur so hätten sie überhaupt eine Chance gehabt. Im übrigen steht im Urteil drin, wie es gehen muss. Herr Herzog (Ex-Verfassungsgerichtspräsident und späterer Bundespräsident – VDL-Red.) hat genau gewusst, was das Schicksal der Leute war und hat sich auch dementsprechend abgesichert. Da steht sinngemäß drin: “Für Opfer politischer Verfolgung gibt es keinen Restitutionsausschluß, denn Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage geschehen sind, verlangen ebenfalls die Wiedergutmachung.“
Frage: Sind demnach die Bodenreformfälle Fälle der strafrechtlichen Rehabilitierung?
Dr.Dr.Schachten: Ja, die Bodenreformfälle sind nach meiner Einschätzung typische Strafrechtsfälle. Und zwar sowohl diejenigen über 100 Hektar als auch erst recht diejenigen unter 100 Hektar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu den Fällen unter 100 Hektar klar gesagt, dass es sich hier auf jeden Fall um Strafrechtsfälle handelt.
Frage: Und die Fälle über 100 Hektar?
Dr.Dr.Schachten: Auch diese Fälle gehören zur strafrechtlichen Rehabilitierung. Wenn mir Richter entgegenhalten, hierbei habe es sich um eine „Landverteilung“ gehandelt, dann verweise ich auf den Originaltext der Bodenreformverordnung von 1945. Darin heißt es nämlich: „Die Betriebe der Großgrundbesitzer müssen liquidiert werden, weil die Eigentümer ihr Vermögen zum Zwecke des Angriffskrieges eingesetzt haben“. Diese Leute seien stets „der Hort der Reaktion und des Faschismus“ gewesen. Dies bedeutet, dass den Betroffenen der Bodenreform über 100 Hektar Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden. Damit wird ganz klar ein sozialethisches Unwerturteil über die Betroffenen gefällt und ein Schuldvorwurf gemacht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dies typische Merkmale einer strafrechtlichen Verfolgung.
Frage: Und wie sieht es bei den Fällen der Industriereform aus?
Dr.Dr.Schachten: Die Fälle der Industriereform sind genauso wie die Bodenreformfälle unter 100 Hektar Strafrecht. In den entsprechenden Gesetzen von damals steht explizit drin, dass diese nur auf Naziverbrecher zielen. So haben die Kommunisten formal auf dem Papier argumentiert, da wurde das Strafrecht „gebraucht“, um überhaupt den Vermögenszugriff entschädigungslos durchführen zu können. In Wahrheit wurde dies „Argument“ natürlich nur vorgeschoben.
(...)
...dieser optimistisch avisierte "Durchbruch" beim BVerfG sah dann allerdings genau so aus :
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...71906.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...6-052.html