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Artikel 91c - Ausgestaltung der Zusammenarbeit durch Bundesgesetz
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Helmut Krause Offline
Querdenker
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Artikel 91c - Ausgestaltung der Zusammenarbeit durch Bundesgesetz
Art. 91c
(1) Bund und Länder wirken bei der Planung, Einrichtung und dem Betrieb der für die Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammen.
(2) Zur Gewährleistung einer [sicheren] elektronischen Kommunikation zwischen Bund und Ländern kann der Bund ein informationstechnisches Netz für eine gemeinsame Nutzung durch Bund und Länder betreiben.
(3) Bund und Länder legen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards fest.
(4) Das Nähere, auch zur gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Länder, regelt ein Bundesgesetz [, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf].

Quelle: Ausgestaltung der Zusammenarbeit durch Bundesgesetz mit Zustimmung Bundesrat

Alle meine Beiträge im Querdenkerforum können gerne unter Angabe der Quelle weiterverbreitet werden. (CC BY-SA 3.0)
02.05.2008 01:31
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Artikel 91c - Ausgestaltung der Zusammenarbeit durch Bundesgesetz - Helmut Krause - 02.05.2008 01:31



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