Helmut Krause
Querdenker
   
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Artikel 37a DV - Zusammenarbeit von Bund und Ländern
(1) Bund und Länder können durch Staatsvertrag die gemeinsame Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben beschließen. Der Staats-vertrag kann vorsehen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften die Zusammenarbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgestalten. Hierfür kann das Mehrheitsprinzip vereinbart werden.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften i.S.d. Abs. 1 können insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, gerade auch mit Hilfe der elektronischen Kommunikation, einheitliche technische und prozessuale Standards vorsehen.
(3) Vereinbarungen, die auch die Organe der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Organe. Sie sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: Zusammenarbeit von Bund und Ländern
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| 02.05.2008 00:49 |
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