Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Artikel 146 DV (Geltungsdauer)
Verfasser Nachricht
Helmut Krause Offline
Querdenker
****

Beiträge: 3.194
Registriert seit: Sep 2007
Bewertung: 0
Beitrag: #1
Artikel 146 DV (Geltungsdauer)
(1) Diese Verfassung verliert fünfzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

(2) Vor Ablauf von fünfundvierzig Jahren nach ihrem Inkrafttreten ist mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung zu beginnen, in der vom Volk als Souverän ausgegangen wird und die die unmittelbare Mitwirkung des Volkes am Gesetzgebungsverfahren in gleichen, freien und geheimen Abstimmungen vorsieht.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 95
28.01.2008 03:39
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
Artikel 146 DV (Geltungsdauer) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:39



Kontakt | Querdenkerforum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation