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Artikel 79 DV - Änderung der Verfassung - (UNI)
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Helmut Krause Offline
Querdenker
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Beitrag: #1
Artikel 79 DV - Änderung der Verfassung - (UNI)
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Über ein solches Gesetz findet ein Volksentscheid statt, nachdem ein darauf gerichtetes Volksbegehren zustandegekommen ist oder wenn dem Gesetz die Hälfte der Mitglieder des Bundestages und die Hälfte der Mitglieder des Bundesrates zugestimmt haben.

(3) Das Gesetz ist zustandegekommen, wenn ihm zwei Drittel der an der Abstimmung beteiligten Staatsbürger zugestimmt haben.

(4) Eine Änderung der Verfassung, die die Grundsätze des Artikels 25 einschränkt, ist unzulässig.


Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 94
28.01.2008 03:35
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Artikel 79 DV - Änderung der Verfassung - (UNI) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:35



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