Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Artikel 78 DV - Zustandekommen von Gesetzen - (UNI)
Verfasser Nachricht
Helmut Krause Offline
Querdenker
****

Beiträge: 3.194
Registriert seit: Sep 2007
Bewertung: 0
Beitrag: #1
Artikel 78 DV - Zustandekommen von Gesetzen - (UNI)
(1) Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

(2) Ein im Bundestag und Bundesrat zustandegekommenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn es der Bundespräsident binnen eines Monats bestimmt.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 93
28.01.2008 03:31
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
Artikel 78 DV - Zustandekommen von Gesetzen - (UNI) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:31



Kontakt | Querdenkerforum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation