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Artikel 60a DV (Kontrollrecht)
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Helmut Krause Offline
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Beitrag: #1
Artikel 60a DV (Kontrollrecht)
(1) Der Bundespräsident kann zu Beschlüssen der Bundesregierung einen Volksentscheid herbeiführen.

(2) Wird ein Beschluß von zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Staatsbürger abgelehnt, findet binnen eines Monats im Bundestag eine Neuwahl des Bundeskanzlers statt.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 92
28.01.2008 03:20
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Artikel 60a DV (Kontrollrecht) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:20



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