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Artikel 59 DV (Völkerrechtliche Vertretung) - (UNI)
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Helmut Krause Offline
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Artikel 59 DV (Völkerrechtliche Vertretung) - (UNI)
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes, das einem Volksentscheid zu unterwerfen ist. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 91
28.01.2008 03:18
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Artikel 59 DV (Völkerrechtliche Vertretung) - (UNI) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:18



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