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Artikel 58 DV (Gegenzeichnung)
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Helmut Krause Offline
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Artikel 58 DV (Gegenzeichnung)
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63, das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3 und die Anordnung von Volksentscheiden.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 91
28.01.2008 03:11
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Artikel 58 DV (Gegenzeichnung) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:11



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