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Artikel 55 DV (Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern)
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Helmut Krause Offline
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Artikel 55 DV (Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern)
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, noch einer politischen Partei oder Gruppierung angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 91
28.01.2008 03:09
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Artikel 55 DV (Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:09



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