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Artikel 54 DV (Wahl, Amtszeit, Absetzung des Bundespräsidenten)
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Helmut Krause Offline
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Artikel 54 DV (Wahl, Amtszeit, Absetzung des Bundespräsidenten)
(1) Der Bundespräsident wird vom Deutschen Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das vierzigste Lebensjahr vollendet und das dreiund-sechzigste noch nicht vollendet hat. Erreicht in einem ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen ein zweiter Wahlgang statt.

(2) Die Amtszeit des Bundespräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bundespräsident nach Zustandekommen eines Volksbegehrens oder auf Antrag von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages durch Volksentscheid abgesetzt werden. Die Absetzung erfolgt, wenn sich hierfür zwei Drittel der an derAbstimmung beteiligten Bürger aussprechen. Die Neuwahl des Bundespräsidenten ist unverzüglich einzuleiten.


Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 90
28.01.2008 03:02
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Artikel 54 DV (Wahl, Amtszeit, Absetzung des Bundespräsidenten) - Helmut Krause - 28.01.2008 03:02



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