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Widerstandsrecht
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Helmut Krause Offline
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Beitrag: #1
Widerstandsrecht
Gelegentlich werde ich gefragt, ob bzw. wann Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes zur Anwendung kommen würde.

Z.B.:
Zitat:‎> DAS thema des jahres 2012_welche kriterien müssen erfüllt sein, damit das volk unter hinweis auf artikel 20 gg (4) aufsteht und sein schicksal selber in die hand nimmt …

Hier meine Antwort:


Meiner Ansicht nach gibt es zwei Situationen, in denen das deutsche Volk aufgerufen ist, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen.


Mittels Gewalt

Art 20 Abs. 4 enthält zwei Voraussetzungen für das Entstehen eines Widerstandsrechts, das im Zweifel auch die Anwendung von Gewalt einschließt:

1. „Diese Ordnung“ wird beseitigt.

Würden z.B. die USA Deutschland besetzen und per „ordre de Mufti“ das Grundgesetz abschaffen und die Scharia einführen, wäre dieses Merkmal erfüllt.

Wenn jemand unter schlichter Anwendung der vorhandenen Ordnung „ganz legal“, allenfalls dem „Geiste des Grundgesetzes" widersprechend, diese Ordnung ändert oder aushöhlt, dürfte dies im Rechtssinne zunächst mal keine „Beseitigung der Ordnung“ darstellen.

2. "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist".

Dies ist das zweite wichtige Kriterium von Artikel 20 Abs. 4 GG.

Solange es in Deutschland - zumindest offiziell – noch eine funktionierende unabhängige Justiz gibt, ist – zumindest theoretisch – immer noch Abhilfe möglich.

Sollten aber, was ich mir nicht vorstellen kann, alle (Verfassungs-)Richter Deutschland verlassen und niemand neue Richter gewählt haben, wäre das Merkmal „andere Abhilfe nicht möglich“ erfüllt.


Gewaltfrei

Wenn die demokratische Grundordnung die das Grundgesetz vorschreibt, durch korrupte und verlogene Parteisoldaten "schleichend" beseitigt wird, hilft nur eines:

Bei der nächsten Bundestagswahl möglichst viele dieser Parteisoldaten zum Teufel jagen und dafür sorgen, das über den intelligenten und koordinierten Einsatz von Erststimmen möglichst viele Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt werden, die das persönliche, fachliche und politische Vertrauen ihrer Wähler zu Recht genießen.

Deshalb:


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17.01.2012 20:02
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Helmut Krause Offline
Querdenker
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Beitrag: #2
Widerstandsrecht > Die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland wurde beseitigt
Zitat:Wenn jemand unter schlichter Anwendung der vorhandenen Ordnung „ganz legal“, allenfalls dem „Geiste des Grundgesetzes" widersprechend, diese Ordnung ändert oder aushöhlt, dürfte dies im Rechtssinne zunächst mal keine „Beseitigung der Ordnung“ darstellen.


Das sehe ich inzwischen anders.

1. Die zuvor wiedergegebene Meinung dürfte im Ergebnis nur das darstellen, was das Bundesverfassungsgericht, das ja hinsichtlich seiner Zusammensetzung selbst von der politischen Klasse abhängig ist, auf die Frage antworten würde, ob "diese" Ordnung beseitigt wurde.

2. Überzeugt haben mich die Ausführungen von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim zum Thema Die politische Klasse hat sich den Staat zur Beute gemacht.

Diesen Ausführungen, die mit kaum zu überbietender Deutlichkeit beschreiben, dass, wie und vor allem von wem die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland beseitigt wurde, schließe ich mich vollinhaltlich an.

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15.02.2012 03:25
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Helmut Krause Offline
Querdenker
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Beitrag: #3
Gewaltfreie und intelligente Ausübung des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG
‎Jürgen L

Zitat:> … Es geht aber bei "Wahlkreis anklicken" nicht nur um Wahlen, sondern um Organisation auf bürgerlicher Basis, um Alternativen, um Kontakte zu Gleichgesinnten.

Das sehe ich auch so.


Zitat:> Wenn schon die Erkenntnis da ist, dass etwas gewaltig schief läuft im "Staate" (oder staatsähnlichen Gebiet :-) Deutschland, wäre es doch jammerschade, wenn alle den Kopf wieder senken und weitertrotten wie bisher.

Sowohl Prof. Hans Herbert von Arnim als auch Prof. Karl Albrecht Schachtschneider haben öffentlich erklärt, dass spätestens mit ESM die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerstandsrechts für jeden Deutschen gemäß Art. 20 Abs. 4 GG gegeben sind.

Darüber wie dieses Widerstandsrecht durch die rund 75 Millionen Deutschen konkret auszuüben ist, halten sich beide verständlicherweise bedeckt.

Der „Tyrannenmord“ wäre als letztes Mittel – unabhängig von der Frage, an wem dieser zu vollziehen wäre – wenn er erfolgreich durchgeführt wird, und zu einem „Systemwechsel“ führen würde, sogar straffrei bzw. würde aus dem Täter einen Volkshelden machen. Vgl. die Ereignisse vom 20. Juli 1944.

Aus dem Halbsatz „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ in Art. 20 Abs. 4 GG lese ich heraus, dass das Grundgesetz gewaltlosen Widerstandshandlungen den Vorzug gibt. *)


1. Könnte es sein, dass diese Widerstandhandlungen „vom System“ um so schwerer zu bekämpfen sind, je dezentraler sie erfolgen?

2. Könnte es sein, dass die 299 autonomen Bürgerkomitees genau die richtigen Orte sind, an denen über die konkrete Ausgestaltung des Widerstands vor Ort gesprochen werden sollte?


*) Im Zweifel ist damit gemeint, dass wir einfach bei der nächsten Bundestagswahl intelligenten und koordinierten Gebrauch von unseren Erststimmen machen sollen. Wink

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21.05.2012 13:09
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Helmut Krause Offline
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Beitrag: #4
RE: Widerstandsrecht
Eine weitere wichtige Frage könnte lauten:

3. Welche Widerstandshandlungen sind überhaupt geeignet, eine Systemänderung herbeizuführen.

Wenn ich in der Schule richtig aufgepasst habe Wink sollten am 20. Juli 1944 nach dem Tod von Adolf Hitler schnell "Fakten geschaffen" und so eine Wende zum Besseren herbeigeführt werden.

Würde sich etwas in Deutschland und Europa ändern, wenn Westerwelle Merkel in eine "Wolfsschanze" locken ... würde?

Nein.

Es stünden genug "Geier" bereit, die ihre Aufgaben übernehmen würden.


Ich bin fest davon überzeugt, dass die wirksamste Form des Widerstands ist, der politischen Klasse bei der nächsten Bundestagswahl sowohl die Erst- als auch die Zweitstimmen zu verweigern.

Dafür stehen bereit:

1. Für die Erststimmen: Vereinigte Direktkandidaten

2. für die Zweitstimmen: Piraten, Freie Wähler, etc.

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21.05.2012 15:03
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