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Artikel 37b DV - Verwaltungsverband - Druckversion

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Artikel 37b DV - Verwaltungsverband - Helmut Krause - 02.05.2008 00:56

(1) Der Bund und die Länder können zur Erledigung ihnen obliegender öffentlicher Aufgaben oder von Teilen dieser Aufgaben einen Verwaltungsverband gründen. Der Verwaltungsverband ist Körperschaft des Öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Gründung erfolgt durch Staatsvertrag der Beteiligten. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Gebietskörperschaften für ihre öffentlichen Aufgaben bleibt unberührt. Gemeinden und Kreise können dem Verwaltungsverband beitreten.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Verwaltungsverband